Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit (Nr. 41.2019)

FG Düsseldorf hat am 11.07.2019 geurteilt, dass die steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur dann die Begünstigung erhalten, wenn die Arbeit auch tatsächlich geleistet wurde. Wenn die Zuschläge für z. B. Fahrten zur Arbeitsstätte anfallen, dann gibt es keine Begünstigung. (14 K 1653/17 L).