Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen (Nr. 23.2019)
Pflegekosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Von bis zu 4.000,00 EUR können 20%, also bis zu 800,00 EUR im Jahr von der Einkommensteuer erstattet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eigene Pflegekosten handelt. Aufwendungen, die von anderen, z. B. den Kindern getragen wurden, sind nicht abzugsfähig.