Übernahme von Fortbildungskosten von Arbeitnehmern (Nr. 12.2018)

Bildet sich ein Arbeitnehmer beruflich fort, ist dies in der Regel auch von Vorteil für den Arbeitgeber. Übernimmt der Arbeitgeber die Fortbildungskosten, weil diese überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse anfallen, dann stellt diese Kostenübernahme für den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar. Die Fortbildungskosten kann der Arbeitgeber als Betriebsausgabe vollständig abziehen.