Reisekosten bei fliegendem Personal

Ab 01.01.2014 ist das neue Reisekostenrecht in Kraft getreten. Mit einer Verfügung vom 15.02.2016 des Bayerischen Landesamtes für Steuern werden Besonderheiten, die das fliegende Personal betreffen, zusammen gefasst. Für z. B. Piloten und Flugbegleiter stellt der Stammflughafen die erste Tätigkeitsstätte dar. Ein Flugzeug kann keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es sich nicht zum eine ortsfeste Einrichtung handelt.