Mitgliedsbeiträge für Vereine (Nr. 5.2023)

Nach einem BFH-Urteil (X R 7/21 vom 28.09.2022) sind Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine steuerlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Mitgliedsbeiträge in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, z. B. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine.