Immobilien (Nr. 48.2019)

Eltern übertragen oft Immobilien schon zu Lebzeiten an ihre Kinder, um erbschaftsteuerliche Freibeträge zu nutzen. Wenn sich die Eltern bei vermieteten Immobilien den Nießbrauch zurück behalten, dann erhalten die Eltern die Mieteinnahmen, können aber auch die selbst getragenen, entstandenen Kosten steuerlich ansetzen, auch die Abschreibungen ansetzen. Wenn die Kinder die Kosten übernommen haben, dann sind diese nicht abzugsfähig, da kein Zusammenhang mit den Einnahmen besteht. Die Einnahmen haben ja die Eltern erhalten. (BFH IX R 20/17)