Haftung von elektronischen Marktplätzen § 22f UStG (Nr. 2.2019)

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde die Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze für die Umsatzsteuer von Verkäufern eingeführt. Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die Umsatzsteuer der Verkäufer, wenn er von den Verkäufern keine Bescheinigung nach § 22f UStG erhalten hat. Der Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird eher den Verkäufer vom Marktplatz entfernen, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt. Wenn Sie etwas auf einem elektronischen Marktplatz verkaufen, dann wenden Sie sich bitte an uns, damit wir für Sie die entsprechende Bescheinigung beantragen können.