Frühstück für Mitarbeiter (Nr. 28.2019)

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Mahlzeiten zur Verfügung stellt, dann ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ein Sachbezug, der der Lohnsteuer unterliegt. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern jedoch nur trockene Brötchen zur Verfügung stellt, dass stellt dies keine Mahlzeit dar und unterliegt nicht dem Sachbezug. (VI R 36/17)