Doppelte Haushaltsführung

Nutzt ein Steuerpflichtiger einen zweiten Haushalt in der Nähe seiner Arbeitsstätte, so kann er Aufwendungen hierfür bis zu 1.000,00 EUR im Rahmen der doppelten Haushaltsführung monatlich steuerlich geltend machen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die notwendige Einrichtung der zweiten Wohnung nicht unter diese Grenze fällt. Aufwendungen für die notwendige Einrichtung der Wohnung kommen also noch dazu. (FG Düsseldorf vom 14.03.2017).

Das findet das Finanzamt natürlich nicht lustig. Da noch Revision zugelassen ist, bleibt die Reaktion des Finanzamts vorerst abzuwarten.