Coronavirus/COVID19: AKTUALISIERTES Infoblatt (Nr. 24.2020)

Wichtige Informationen zur Soforthilfe
Bitte lesen Sie diese Information gut durch, um Rückfragen zu vermeiden!
WICHTIG: Beachten Sie unsere Empfehlungen am Ende!
Diese Informationen klären nicht alle Fragen, sondern sollen helfen den Antrag auszufüllen!
Für Unternehmen, die durch die Gesundheitskrise geschädigt wurden, gibt es verschiedene Formen von Hilfe. Der Bund hat das „Soforthilfeprogramm Corona“ aufgelegt. Informationen finden Sie hier:
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
(Den Link gibt es, wie alle andere Links auch, auf unserer Internetseite unter Service/Steuernews.)

Antragsberechtigte:
Förderung gibt es, wenn der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen wurde (z. B. Frisöre)
oder
wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind (NEU EINGEFÜGT)
oder
wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen um die kurzfristigen betrieblichen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen (Miete, Darlehen etc.)
oder
wenn es einen Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50% (verglichen mit dem aktuellen und zwei vorangegangene Monate im Vorjahr) gibt (Beispiel: Antragstellung für März 2020, Vergleich mit dem durchschnittlichen Umsatz aus März, Februar und Januar 2019).

Höhe der Förderung:
Es gibt 9.000,00 EUR für antragsberechtigte Unternehmer/Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten.
Es gibt 15.000,00 EUR für Antragsberechtigte mit bis zu zehn Beschäftigten.
Es gibt 25.000,00 EUR für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Ermittlung der Beschäftigtenanzahl:
Beschäftigte Minijober zählen als 0,3 Beschäftigte (NEU EINGEFÜGT)
Beschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden sind halbe Beschäftigte
Beschäftigte mit bis zu 30 Wochenstunden sind zählen als 0,75 Beschäftigte
Beschäftigte mit über 30 Wochenstunden und Auszubildende zählen als ganze Beschäftigte.
Der Unternehmer zählt sich immer als einen vollständigen Beschäftigten mit!
Stichtag für die Berechtigung ist der 31.12.2019.
Beispiele:
Haben Sie keinen Mitarbeiter, müssen Sie als Beschäftigten „1“ eingeben für sich selbst.
Haben Sie einen Azubi, vier Vollzeit-Mitarbeiter und eine Putzkraft mit einer Stunde pro Woche als Minijob ergibt dies „6,3 Beschäftigte“ (NEU)

Antragstellung:
Der Antrag wird ausschließlich online gestellt.
Den Link finden Sie voraussichtlich ab 27.03.2020 unter
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
oder auf unserer Internetseite oder den Seiten der den Internetseiten der Bezirksregierungen Köln, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Münster.
Achtung: in anderen Bundesländern gibt es andere zuständige Stellen. Sehen Sie in solchen Fällen bitte auf den Internetseiten der Bezirksregierungen nach oder fragen uns per E-Mail.

Vorbereitung der Antragstellung:
Legen Sie sich die notwendigen Unterlagen vorher zurecht!

Sie benötigen

  • zur Identifikation ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
  • Handelsregisternummer (GmbH) oder andere Registernummer (z.B. bei Partnerschaften) soweit vorhanden. Einzelunternehmer und GbR´s haben in der Regel keine Registernummer.
  • Steuernummer des Unternehmens (in der Regel die Nummer, die oben links auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid steht bzw. die Steuernummer, unter der die letzte Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wurde. )
  • Steuerliche Identifikationsnummer (für natürliche Personen, elfstellig, steht auch oben links auf Ihrem Einkommensteuerbescheid)
  • Unternehmensform (Einzelunternehmen, GmbH, GbR, Partnerschaftsges. E.K. etc.)
  • Die IBAN, auf die das Geld überwiesen werden soll.
  • Wirtschaftszweigklassifikation; die grobe Einteilung wird vorgeschlagen. (NEU)

Antragsfrist:
Der Antrag ist bis zum 31.05.2020 (NEU) zu stellen. Also immer mit der Ruhe.

Sonstiges:
Der Zuschuss ist in der Steuererklärung für 2020 als Betriebseinnahme zu versteuern.
Der Zuschuss ist für Haupteinkommen, nicht für Nebenerwerbseinkommen gedacht
Der Zuschuss kann beantragt werden, auch wenn man schon einen anderen Zuschuss beantragt oder sogar erhalten hat.
Der
Ob der Zuschuss in Raten ausgezahlt wird, ist uns noch nicht bekannt.
Haben Sie mehrere Unternehmensteile, dann kommt es auf die Gesamtheit des Unternehmens an.
Bei Antragsstellung kommt es darauf an, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.
Es soll später zu einer Überprüfung der Antragsvoraussetzungen kommen.
Das vorläufige Vertragsmuster ist unter dem oben genannten Link, ganz unten bei den Fragen und Antworten abgebildet.
Sie benötigen von Ihrem Steuerberater keine Bescheinigung oder ähnliches für diesen Antrag.
Der Steuerberater kann für Sie den Antrag stellen. Bedenken Sie, dass er dann auch die entsprechenden Informationen benötigt, z. B. Kopie des Personalausweises.
Da der Antrag ausschließlich digital gestellt wird, ist eine Unterschrift nicht erforderlich.

Unsere Empfehlungen:
Halten Sie Ihren Antrag bitte einfach. Je komplizierter die Verhältnisse sind, die Sie abbilden, desto schwieriger wird die schnelle Bearbeitung. Das ist ein Antrag auf schnelle Hilfe und keine Steuererklärung.
Bereiten Sie sich bitte vor, damit Sie alle notwendigen Informationen zur Hand haben.
Bitte bedenken Sie, dass wir, trotz guter Vorbereitung, auch nur noch mit einem begrenzten Team für Ihre Fragen zur Verfügung stehen.
Dokumentieren Sie bitte die Grundlage der Antragstellung. Heben Sie die Dokumentation für eine spätere Überprüfung gut auf, z. B. die Namen der Mitarbeiter und die Stundenzahl mit der sie berücksichtigt wurden. (Stichtag 31.12.2019)
Sind Sie sich unschlüssig, ob Sie den Antrag stellen sollen/dürfen, dann fragen Sie sich gut: brauche ich das Geld? Sie haben mit der Antragstellung Zeit bis zum 31.05.2020 (NEU).

Weitere Hilfen:
Wurde Ihr Unternehmen wegen eines Corona-Vorfalls geschlossen, dann greift bei Ihnen möglicherweise die Förderung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IFSG)
Informationen und den Antrag finden Sie hier:
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp#section-2628646

Das Land hat für Künstler, die Mitglied in der KSK sind, eine Sofort-Förderung von 2.000,00 EUR ins Leben gerufen. Informationen und Antrag finden Sie hier:
https://www.mkw.nrw/system/files/media/document/file/2020-03-20-Antrag%20Sofortprogramm.pdf

Dies sind die uns im Augenblick vorliegenden Informationen. Da sich die Sachlage ständig ändert, sind diese Informationen natürlich ohne Gewähr. Informieren Sie sich bitte auch aktuell unter den angegebenen Links.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft hat zusätzlich für bayerische Unternehmen ein eigenes Förderprogramm aufgelegt. Informationen und Antrag finden Sie hier:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht rechtsverbindlich sind. Die Bedingungen der Förderungen verändern sich ständig.