Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 (Nr. 55.2020)

Lt. Pressemeldung des Bundesministerium für Wirtschaft vom 05.11.2020 sollen pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von maximal 75% der durchschnittlich wöchentlichen Umsätze im November 2019 gewährt werden.
Soloselbständige können alternativ zum wöchentlichen Novemberumsatz aus 2019 auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen
Leistungen, wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, die im November 2020 gezahlt werden, sollen angerechnet werden

Besonderheit, wenn trotz grundsätzlicher Schließung im November 2020 Umsätze erzielt werden:
Umsätze, die trotz grundsätzlicher Schließung im Monat November 2020 erzielt werden, bleiben bis zu 25% des Vergleichsumsatzes ohne Anrechnung.
Darüber hinaus gehende Umsätze im November 2020 werden entsprechend gegengerechnet (Maximale Förderung 100% des Vergleichsumsatzes).

Antragstellung (momentan noch nicht möglich):
Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung in den nächsten Wochen über Steuerberater
Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 EUR Förderung beantragen, sollen unter besonderen Identifizierungspflichten direkt Anträge stellen können (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters)
Siehe auch weitere Informationen unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html