Aufwand für Sicherheitsdienst (Nr. 16.2018)

In einem interessanten Urtel des FG Münster (13K 1045/15 E) wurden Aufwendungen für einen Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hier sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Allerdings denken wir, dass man durchaus den Schritt gehen kann, Aufwendungen für einen Sicherheitsdienst zur Absicherung von Wohnanlagen in der Kölner Innenstadt während des Karnevals ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Wir würden sogar einen Schritt weitergehen und versuchen, die Aufwendungen für einen Sicherheitsdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG anzusetzen. Wir haben einen Blick in das entsprechende BMF-Schreiben vom 09.11.2016 geworfen. Dort ist ein Sicherheitsdienst nicht aufgeführt. Aber nach dem BMF-Schreiben sind Aufwendungen für das Anbringen von Insektenschutzgitter und die Taubenabwehr ansetzbar. Das wäre ein Versuch wert.