Grunderwerbsteuer für Sonderwünsche (Nr. 4/2025)
Wer eine Immobilie anschafft, die sich noch in Herstellung befindet, muss damit rechnen, auch auf spätere Sonderwünsche noch Grunderwerbsteuer bezahlen zu müssen, entschied der BFH (II R 18/22).
Wer eine Immobilie anschafft, die sich noch in Herstellung befindet, muss damit rechnen, auch auf spätere Sonderwünsche noch Grunderwerbsteuer bezahlen zu müssen, entschied der BFH (II R 18/22).
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