Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt

Neben haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen sind zusätzlich Aufwendungen von Handwerkerleistungen begünstigt. Dabei geht es um Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt bis 6.000,00 EUR. Nach § 35a Abs. 3 EStG mindert sich die Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200,00 EUR.

Oft ist nicht klar, was zu diesen Handwerkerleistungen gehört. Der Gesetzgeber benennt die begünstigten Kosten in § 35 a Abs. 5 S. 2 EStG mit „Arbeitskosten“ Dazu gehören aktuell der angefallene Lohn der beteiligten Handwerker, aber auch Aufwand für die An- und Abfahrten und auch Gerätekosten. Gleiches gilt für Verbrauchsmaterialien, die für die Arbeiten notwendig sind und die Entsorgung von Abfall. Dies muss aber Bestandteil der Modernisierungsarbeiten sein. Die auf diese Kosten anfallende Umsatzsteuer ist ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.

Die Ermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig ist. Weiterhin benötigt der Steuerpfichtige eine Rechnung und muss den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers zahlen, also unbar.