Behindertenpauschbetrag „H“ auch für Pflegestufe 4 und 5

Liegt bei einem Steuerpflichtigen ein Behindertenausweis mit dem Kennzeichen „H“ für ein hilflose Person vor (§ 33b Abs. 3 und 6 EStG), dann wird ein Pauschbetrag in Höhe von 3.700,00 EUR in Abzug gebracht. Nach dem BMF-Schreiben vom 19.08.2016 gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine Neuerung: „Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich.“

Behinderte Personen und Pflegepersonen mit der Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 können nun den höchsten Behindertenpauschbetrag geltend machen. Bitte versäumen Sie nicht uns gegebenenfalls auf Ihren Pflegegrad aufmerksam zu machen.