Anzug ist keine Berufsbekleidung

Ein Orchstermusiker wollte einen dunklen Anzug als Werbungskosten berücksichtigt wissen. Zur Begründung verwies er darauf, dass er laut Dienstvertrag dazu verpflichtet sei. Leider wies das Finanzgericht Münster diesen Wunsch ab. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Anzug auch im privaten Alltag genutzt werden könne (8K3646/15E). Das ist keine wirklich neue Erkenntnis, trotzdem schade.